SystemGroup.de
SystemGroup.de
HOME WIR ÜBER UNS REFERENZEN

Was ist ein Contenst Management System (CMS)?

Ein Content Management System (CMS) ist eine benutzerfreundlich gestaltete Oberfläche auf Ihrer Website, das die gemeinschaftliche Erstellung und Bearbeitung von Inhalten (= Content) ermöglicht und organisiert.

Administrativen Zugriff erhalten nur Sie und ihre Mitarbeiter. Durch das CMS können Sie leicht verschiedenste Inhalte wie Texte und Bilder auf Ihrer Website austauschen oder hochladen.

CMS wird daher erst dann richtig effektiv, wenn häufige änderungen benötigt werden. Lassen Sie sich hierzu ausführlich von uns beraten.



Was Kostet mich ein Internetauftritt?

Es ist schwierig pauschal einen Preis zu nennen. Leider ist es vorab nicht möglich einen festen Preis ohne einen vorherigen Kontakt zu nennen. Bitte haben Sie Verständnis.
Vielen Dank.



Für welche Seite ist Impressumspflichtig?

Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der seine eigene Webseite ausschließlich als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben. Denn eine einzelne Kontaktanzeige ist typischerweise etwas verÜbergehendes. Anders sieht es aus, wenn jemand auf Webseiten anderen die Möglichkeit gibt, Kontaktanzeigen aufzugeben, also eine Kontaktbörse anbietet. Dann handelt es sich um einen Dienst an die Allgemeinheit, der in seinem Wesen auf unbestimmte Dauer angelegt ist.

Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien fÜr eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben.

Muss ein Impressum auf meine Seite?

AuszÜge aus dem "Teledienstegesetz" (TDG) der Bundesrepublik Deutschland

enthalten im "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen fÜr Informations- und Kommunikationsdienste" (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001. BGBl I, 3721

§2 Geltungsbereich (nur Absätze 1 und 3 wiedergegeben)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten fÜr alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die fÜr eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

§6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben fÜr geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfÜgbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,


4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in AusÜbung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 Über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben Über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberÜhrt.

§12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfÜgbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fÜnfzigtausend Euro geahndet werden.

Mit der am 14. Dezember 2001 erfolgten Veränderung des Teledienstegesetzes hat der Gesetzgeber die schon vorher vorhandene Impressumspflicht fÜr Online-Inhalte weiter präzisiert und mit Hilfe einer Bußgeldandrohung aus einer schlichten Vorschrift ein durchsetzbares Verbraucherrecht gemacht.

Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich fÜr eine seriöse Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind fÜr den Nutzer Angaben Über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der Nutzer muß erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?

Um derartige Fragen und damit die GlaubwÜrdigkeit einer Webseite beantworten zu können, muß der Nutzer eine klare Impressumsangabe vorfinden. Seiten, auf denen man gar kein Impressum, lediglich eine E-Mail-Adresse oder ein Pseudonym (wie z.B. "Euer Webmaster" oder "Das Team") findet, auf denen sich der Autor also nicht zu erkennen geben will, sind schlichtweg unseriös. Wenn der Autor nicht genannt werden will, so kann man daraus den Schluß ziehen, daß sich illegale Inhalte auf den Seiten befinden, der Webmaster also Gaunereien mit seinen Gästen vorhat: Er bietet gecrackte Software an, er gibt absichtlich falsche Daten zu Produkten an, um den Besucher zum Kauf zu bewegen, er versucht, beim Besucher einen 0190er-Dialer zu installieren, oder ähnliches.